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Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren – StrafAktÜbV

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Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten

1.
der Staatsanwaltschaften;
2.
der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
3.
der Gerichte.

Geändert durch Art. 39 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25