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Stimmrechtsmitteilungsverordnung – StimmRMV

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Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.

Geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2020 I 1217
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26