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Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz – StimmRMV

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(1) 1Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff.
2WpHG)“ auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)
nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.

Geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2020 I 1217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25