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Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz – StimmRMV

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1Die Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff.
2WpHG)“ auf der MVP erfordert eine vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulassung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt.
3Die Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Benutzerhandbuch für die MVP
sind zu beachten.
4Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff.
5WpHG)“
sind zu beachten.

Geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2020 I 1217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25