Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Einsätzen oder besonderen Verwendungen im Ausland im Rahmen humanitärer, friedenserhaltender oder friedensschaffender Maßnahmen stifte ich für Soldatinnen und Soldaten sowie für zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der Bundeswehr.
(1) 1Die Einsatzmedaille der Bundeswehr ist rund und aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall.
2Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rückseite ist glatt.
3Der Rand der Medaille und der Adler sind erhaben geprägt.
4Das schwarz-rot-goldene Medaillenband ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Einsatzes oder der besonderen Verwendung versehen.
5Die Spange ist entsprechend der Medaille aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall.
(2) 1Für die Gestaltung der Einsatzmedaille der weiteren Stufe „Gefecht“ gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
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(3) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr und die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ können in verkleinerter Form und als Bandsteg in den Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange getragen werden.
(4) 1Die Einsatzmedaille nach Absatz 1 wird nur in der höchsten für den jeweiligen Einsatz oder die jeweilige besondere Verwendung zuerkannten Stufe getragen.
2Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nach Absatz 2 darf neben der Einsatzmedaille nach Absatz 1 getragen werden.
(1) 1Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen:
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(2) 1Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nach Artikel 2 Absatz 2 gelten folgende Maßgaben:
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(3) 1Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend.
2Bei Pflichtverletzungen während der Einsätze oder der besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.
(4) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.
(5) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungsurkunde trägt das kleine Bundessiegel.
(6) Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod verliehen werden.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung zuständige Stelle.
1Die Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen Angehörigen ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere Verdienste um die Bundeswehr erworben haben.
2Einzelheiten regeln die Verfahrenshinweise des Bundesministeriums der Verteidigung.
3Die Verleihung ist nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen zulässig.
1Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt der Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November 2010 (BAnz. S. 3910) außer Kraft.