1Die Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen Angehörigen ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere Verdienste um die Bundeswehr erworben haben.
2Einzelheiten regeln die Verfahrenshinweise des Bundesministeriums der Verteidigung.
3Die Verleihung ist nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen zulässig.