1Die gemäß § 2 eingebrachten Gegenstände gehen kraft Gesetzes auf die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister über.
2Gleichzeitig gehen die gemäß § 2 übernommenen Verpflichtungen unter Befreiung des bisherigen Schuldners kraft Gesetzes auf die Gesellschaft über.
3Abgesehen von der Befreiung des bisherigen Schuldners werden die Rechte der Gläubiger, insbesondere ihre Ansprüche gegenüber einem Bürgen sowie ihre Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit durch den Schuldübergang nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
4Im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erlischt das Unternehmen "Saarbergwerke".