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Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – StBerGÄndG 3

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Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25