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Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – StBerGÄndG 3

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In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.

Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25