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Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – StBerGÄndG 3


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975 +++)

Art 1 bis 10

Art 11
Übergangsvorschriften

Art 11

Art 11

1Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.
2Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.

Art 11

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

Art 11

Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art 11

1War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften.
2Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt.
3Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.

Art 11

In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.

Art 12
(weggefallen)

Art 13
(weggefallen)

Art 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25