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Steuerbeamtenausbildungsgesetz – StBAG

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Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen.

Neugefasst durch Bek. v. 29.10.1996 I 1577;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2442
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25