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Steuerbeamtenausbildungsgesetz – StBAG

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(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet.
2Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.

Neugefasst durch Bek. v. 29.10.1996 I 1577;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2442
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25