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Steueränderungsgesetz 1961 – StÄndG 1961

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.

Geändert durch Art. VI G v. 9.9.1965 I 1254
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26