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Sonderungsplanverordnung – SPV

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1Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten.
2Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.

3Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26