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Sonderungsplanverordnung – SPV

(+++ Textnachweis ab: 27.12.1994 +++)

Auf Grund des § 8 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

(1) 1Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein.
2Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden.
2Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen.
3Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben.
4Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist.

(3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht.

1Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten.
2Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.
3Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht.

(1) 1In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plangebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch darzustellen.
2Die zur Festlegung der Grenzen erforderlichen topographischen Gegenstände sind darzustellen.
3Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt werden soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nutzungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes) erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhandene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungsrecht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen.

(2) 1Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in der Karte zweckmäßig erscheint.
2Sie müssen dargestellt werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begründet oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf dem ein Recht lastet, verändert wird.

(3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist.

(4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grundstückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestandskarte dargestellt werden.

(1) 1Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand

1.
die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke,
2.
deren Eigentümer und,
3.
sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber
aus.
2In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden.
3Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen.

(2) 1Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen.
2Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen.

(3) 1Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann.
2Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbescheid.

(4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.

(1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des § 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine Entschädigungs- und Ausgleichsliste.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Begründung entsprechender neuer Rechte an einem oder mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben.

1Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan.
2Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt.

(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.

(2) 1Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet.
2Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.

(3) 1Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht.
2Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher.
3Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.

(4) 1Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen.
2Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.

(5) 1Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen.
2Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.

(1) 1Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein:
2

"Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG.
3Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."

(2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung.

(1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist.

(2) 1Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden.
2Für die Führung der Akten sind die in dem Land geltenden Bestimmungen über die Führung von Verwaltungsakten anzuwenden.
3Nach Abschluß des Verfahrens sind die Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Bodensonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des Sonderungsplans vorzunehmen.

Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.

(1) 1Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, auf die sich die Ansprüche der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beziehen, unter Änderung des bisherigen Bestandes als Grundstücke darzustellen.
2In dem Sonderungsbescheid sind die Wirkungen des Bescheids davon abhängig zu machen, daß im Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Verträge über den Ankauf der in dem Bescheid ausgewiesenen Grundstücke oder die Bestellung der dargestellten Erbbaurechte abgeschlossen werden und die zum Vollzug erforderlichen Anträge bei dem Grundbuchamt eingehen.
3Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten.
4§ 7 Abs. 5 gilt nicht.

(2) 1Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Rechtsbegründung durch Sonderungsbescheid beantragt, so werden in dem Sonderungsplan die in dem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Grund des Planentwurfs bestimmten oder vereinbarten Grundstücke und Erbbaurechte dargestellt.
2In dem Sonderungsbescheid ist in diesem Fall zu bestimmen, daß sich die Grundstücksgrenzen mit der Bestandskraft des Bescheids in der darin dargestellten Weise ändern und die in der Grundstücksliste eingetragenen Rechte nach Maßgabe der zugrundeliegenden Verträge entstehen.
3Der Sonderungsbescheid ergeht in diesem Fall erst, wenn der Notar mitgeteilt hat oder sonst nachgewiesen worden ist, daß die vertraglichen Voraussetzungen für den Rechtserwerb eingetreten sind.
4Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten.
5Auf Antrag des Notars berichtigt das Grundbuchamt die Grundbücher entsprechend dem Inhalt des Bescheids und den abgeschlossenen Verträgen.

1§ 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß.
2Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.

Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1994 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 Sonderungsplan für unvermessenes Eigentum
Anlage 2 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht
Anlage 3 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung
Anlage 4 Sonderungsplan für ergänzende Bodenneuordnung
Anlage 5 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung
Anlage 6 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
Anlage 7 Lastenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3705 - 3707)



Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum

Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
Grundbuchbezirk: Wittichenau
Finanzamt: Hoyerswerda
Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Grundstücksliste:
Aufgestellt am 28.03.94 durch Muster
Geändert am                 durch             


Grundstückskarte:
Aufgestellt am 28.03.94 durch Muster
Geändert am                 durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 31. März 1994




Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum


Grundstücksliste

Alter Bestand
lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m2 Grundbuchblatt Eigentürmer(in)
1 2 3 4 5
1 5 5000 5000 574 unvermessene Hofräume
189
2 5 (5333) 1782 Müller, Max
3 5 (5334) 1845 Mustermann, Erich
4 5 (5335) 1740 Schneider, Paul
5 5 (5336) 1647 Schuster, Gerhard
6 5 (5337) 2031 Meier, Gustav
7 5 (5338) 1097 Schulze, Horst
8 5 (5372) 1043 Scholze, Heinz
9 5 (5373) 2014 Lehmann, Anna
10 5 (5374) 1810 Kindermann, Paul
Neuer Bestand
zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Eigentürmer(in)
6 7 8 9 10 11 12
1,2 5 414 123 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 26 1782 Müller, Max
1,3 5 415 178 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 24 1845 Mustermann, Erich
1,4 5 416 308 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 22 1740 Schneider, Paul
1,5 5 417 578 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Amselweg 1 1647 Schuster, Gerhard
1,6 5 418 822 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 20 2031 Meier, Gustav
1,7 5 419 180 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Gewerbe und Industrie
Amselweg 7 1097 Schulze, Horst
1 5 420 656 Straße Kurze Straße 4518 Stadt Wittichenau
1,8 5 421 837 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 16 1043 Scholze, Heinz
1,9 5 422 650 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 14 2014 Lehmann, Anna
1,10 5 423 668 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 12 1810 Kindermann, Paul
       
5000



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum


Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 1994, 3708 - 3710)



Sonderungsbehörde:

2
3Kataster-(Vermessungs-)amt:
4
Teltow-Fläming



Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr.
2/1994

unvermessene Nutzungsrechte


Amtsgericht (Grundbuchamt): Luckenwalde
Grundbuchbezirk: Luckenwalde
Finanzamt: Luckenwalde
Gemeinde: Luckenwalde Gemarkung: Luckenwalde Flur: 5


Grundstücksliste:
Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar
Geändert am                 durch             


Grundstückskarte:
Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar
Geändert am                 durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom
9. März 1994




Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr.
2/1994

unvermessene Nutzungsrechte



Grundstücksliste


Alter Bestand
lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m2 Grundbuchblatt Gebäudegrundbuchblatt Eigentürmer(in) Nutzungsberechtigte(r)
1 2 3 4 5 6
1 5 64 2110 9874 - Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft
2552 Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
2 5 65 3414 5467 - Sonnenschein, Maria
2552 Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
2554 Johannson, Johann
Johannson, Janna
Neuer Bestand
zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Gebäudegrundbuchblatt Eigentürmer(in) Nutzungsberechtigte(r)
7 8 9 10 11 12 13 14
1 5 231 1940 Landwirtschaftsfläche
Ackerland
Am Bahnhof 9874 - Eigentum des Volkes
5 232 170    Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 10 2552
2110 Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
2 5 235 2584 Landwirtschaftsfläche
Ackerland
Am Bahnhof 5467 - Sonnenschein, Maria
3414
5 234 500 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 12 2554 Johannson, Johann
Johannson, Janna
5 233 330 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 10 2552 Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi



Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr.
2/1994

unvermessene Nutzungsrechte



Gemeinde: Luckenwalde Gemarkung: Luckenwalde Flur: 5


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 1994, 3711 - 3713)


Sonderungsbehörde:

2
3Kataster-(Vermessungs-)amt:
4
Frankfurt/Oder


Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr.
3/1994


unvermessene Nutzungsrechte

in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung


Amtsgericht (Grundbuchamt):
5
Frankfurt/Oder


Grundbuchbezirk:
6
Frankfurt/Oder


Finanzamt:
7
Frankfurt/Oder


Gemeinde: Frankfurt/Oder Gemarkung: Frankfurt/Oder Flur: 9               


Grundstücksliste:



Aufgestellt am 02.03.94

durch Paar           
Geändert am                 durch                                         




7
8Grundstückskarte:



Aufgestellt am 02.03.94

durch Paar           
Geändert am                 durch                                         


8
9Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom
 
9. März 1994




Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr.
3/1994


unvermessene Nutzungsrechte

in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung

Grundstücksliste



Alter Bestand
lfd.
Nr.
Flur Flurstück Fläche
m2
Grund-
buchblatt
Gebäude-
grund-
buchblatt
Eigentümer(in)

Nutzungsberechtigte(r)
1 2 3 4 5 6
1 9 144 5309 4711 - Eigentum des
Volkes -
Gebäudewirtschaft
5712 Müller, Michael
Müller, Martina
5713 Lehmann, Ludwig
Lehmann, Lena
5714 Konrad, Karl
Konrad, Karin
Neuer Bestand
lfd.
Nr.
Flur Flurstück Fläche
m2
Nutzungsart Lage Grund-
buchblatt
Eigentümer(in)
Erbbauberechtigte(r)
7 8 9 10 11 12 13
1 9 210 500 Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 1 (neu) Müller, Michael
Müller, Martina
240
          
740
Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
9 211 500 Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 3 (neu) Lehmann, Ludwig
Lehmann, Lena
320
          
820
Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
9 212       500       Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 5 4711 Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
(neu) Konrad, Karl
Konrad, Karin

9 213 600 Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 5 4711 Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
9 214 2649


        
5309
Land-
wirtschafts-
fläche
Grünland
Buchenweg 1/5 4711 Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft





Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr.
3/1994


unvermessene Nutzungsrechte

in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung





Gemeinde: Frankfurt/Oder Gemarkung: Frankfurt/Oder Flur: 9               


Grundstückskarte

Maßstab 1 :
101000

(Grafik in Bearbeitung)



1(Fundstelle:
2BGBl. I 1994, 3714 - 3717)

Sonderungsbehörde:

2
3Stadt (Gemeinde)
Erfurt


Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr.
4/1994


ergänzende Bodenneuordnung


Kataster-(Vermessungs-)amt:
4
Erfurt



Amtsgericht (Grundbuchamt):
5
Erfurt


Grundbuchbezirk:
6
Erfurt



Finanzamt:
7
Erfurt




Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gispersleben/Kiliani Flur: 4             


Grundstücksliste:



Aufgestellt am 20.03.94

durch Meier     
Geändert am                 durch                                              




7
8Grundstückskarte:



Aufgestellt am 20.03.94

durch Meier          
Geändert am                 durch                                              


8
9Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom
 
28. März 1994




Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr.
4/1994


ergänzende Bodenneuordnung


Grundstücksliste


Alter Bestand
lfd.
Nr.
Flur Flurstück
(Ant.-Nr.)
Fläche
m2
Grund-
buchblatt
Eigentümer(in)
1 2 3 4 5
1 5 161
        
51
3242 257 Lehmann, Gustav
Lehmann, Margarete
Neuer Bestand
zu
lfd.
Nr.
Flur Flurstück Fläche
m2
Nutzungsart Lage Grund-
buchblatt
Eigentümer(in)
6 7 8 9 10 11 12
1 4 51
         
1
452 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz 33 (neu) KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
4 51
         
2
3 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
4 51
         
3
315 Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Berliner Platz (neu) Stadt Erfurt
4 51
         
4
315 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
4 51
         
5
162 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
4 51
         
6
987 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Prager Straße 5 (neu) Wohnungsgenossenschaft
Erfurt
mit dem Sitz in Erfurt
4 51
         
7
126 Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Prager Straße (neu) Stadt Erfurt
4 51
         
8
756 Erholungsfl.
Spielplatz,
Bolzplatz
Prager Straße (neu) Stadt Erfurt
4 51
         
9
126


        
3242
Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Nordhäuser Straße (neu) Stadt Erfurt





Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr.
4/1994


ergänzende Bodenneuordnung


Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gisperlsleben/Kiliani Flur: 4              


Bestandskarte
Maßstab 1 :
101000

(Grafik in Bearbeitung)




Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr.
4/1994


ergänzende Bodenneuordnung


Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gisperlsleben/Kiliani Flur: 4              


Grundstückskarte
Maßstab 1 :
111000

(Grafik in Bearbeitung)

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3718 - 3721)



Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde): Wittichenau



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum

Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda
Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
Grundbuchbezirk: Wittichenau
Finanzamt: Hoyerswerda
Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Grundstücksliste:
Aufgestellt am 25.03.94 durch Muster
Geändert am                 durch             


Grundstückskarte:
Aufgestellt am 25.03.94 durch Muster
Geändert am                 durch            


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 31. März 1994





Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Grundstücksliste

Alter Bestand
lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m2 Grundbuchblatt Eigentümer(in)
1 2 3 4 5
1 5 5000 4548 576 ungetrennte Hofräume
189
2 5 (5118) 1038 Köperich, Karl
3 5 (5119) 1057 Schulz, Karl
4 5 (5120) 2118 Hörold, Max
5 5 (5121) 2214 Junge, Edwin
6 5 (5122) 1487 Schroda, Arno
7 5 (5123) 1423 Männich, Horst
(Zu gleichen Anteilen, § 2 Abs. 3 BoSoG)
Neuer Bestand
zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Eigentümer(in)
6 7 8 9 10 11 12
1 5 487 1164 Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Meisenweg 2 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
5 488 890 Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Kamenzer Str. 17 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
5 489 525 Verkehrsfl. Straße,
mehrbahnig
Meisenweg (neu) Stadt Wittichenau
5 490 1084 Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Meisenweg 3 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
5 491 885 Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Kamenzer Str. 19 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
       
4548



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Bestandskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)




Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 1994, 3722 - 3725)



Sonderungsbehörde:

2
3Stadt (Gemeinde):
4
Astadt



Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr.
6/1994

komplexe Bodenneuordnung


Kataster-(Vermessungs-)amt: Astadt
Amtsgericht (Grundbuchamt): Astadt
Grundbuchbezirk: Astadt
Finanzamt: Astadt
Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2


Grundstücksliste:
Aufgestellt am 16.03.94 durch Schulze
Geändert am                 durch             


Grundstückskarte:
Aufgestellt am 16.03.94 durch Schulze
Geändert am                 durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom
22.04.1994




Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr.
6/1994

komplexe Bodenneuordnung



Grundstücksliste


Alter Bestand
lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m2 Grundbuchblatt Eigentümer(in)
1 2 3 4 5
1 2 352 3411 34 Reichmann, Hermine
2 2 353 1944 35 Müller, Emil
3 2 354 1094 74 Schmidt, Gustav
       
6449
Neuer Bestand
zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Eigentümer(in)
6 7 8 9 10 11 12
1 2 352 604 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 8 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
1
1 2 352 459 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 10 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
2
1 2 352 440 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 12 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
3
1 2 352 485 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 14 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
4
1 2 352 506 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 16 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
5
1 2 352 719 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 18 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
6
1,2 2 352 451 Verkehrsfl. Straße,
einbahnig
Narzissenweg (neu) Gemeinde Musterhausen
7
2,3 2 353 2785 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 7-15 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
1
       
6449



Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr.
6/1994

komplexe Bodenneuordnung



Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2


Bestandskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)




Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr.
6/1994

komplexe Bodenneuordnung



Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 1994, 3726)


Sonderungsbehörde:

2
3Stadt (Gemeinde)
Astadt



Sonderungsplan

auf Grund des Bodensonderungsgesetzes — BoSoG


Nr.
7/1994


komplexe (ergänzende) Bodenneuordnung


Lastenverzeichnis


An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geändert, aufgehoben oder neu begründet
:



3
41. Aufhebung, Änderung
:



lfd. Nr. des alten Bestandes Flur Flurstück beschränkte dingliche Rechte Baulasten








4
52. Begründung
:



lfd. Nr. des neuen Bestandes Flur Flurstück beschränkte dingliche Rechte Baulasten






Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25