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Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 – SoZV

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(1) 1Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit.
2Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.

(2) 1Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.
2Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
3Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal.
4Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2B bezeichnet.

Zuletzt geändert durch Art. 292 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25