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Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 – SoZV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zurRegelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 31 S. 21).


(+++ Textnachweis ab: 19.7.2001 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 84/2000 (CELEX Nr: 300L0084) +++)

Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.

(1) 1Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit.
2Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.

(2) 1Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.
2Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
3Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal.
4Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2B bezeichnet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 292 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25