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Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit – SozSichAbkHRVG

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(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Geändert durch Art. 2 Nr. 12 G v. 27. 4.2002 I 1464
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25