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Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit – SozSichAbkHRVG

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1Den folgenden, in Bonn am 24. November 1997 unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
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1.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit,
2.
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch Art. 2 Nr. 12 G v. 27. 4.2002 I 1464
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25