Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Den folgenden, in Bonn am 24. November 1997 unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
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(weggefallen)
(1) 1Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ausgeglichen werden.
2Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in seiner Eigenschaft als deutsche Verbindungsstelle im Bereich der Unfallversicherung.
3Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Umlage auf alle gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Verhältnis der Ausgaben für Sachleistungen der einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaften zu den Ausgaben aller gewerblichen Berufsgenossenschaften für Sachleistungen des vorvergangenen Kalenderjahres aufgebracht.
(2) 1Außergewöhnliche Belastungen, die gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens bei entsprechender Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder einem Träger der öffentlichen Unfallversicherung entstanden wären, werden auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder auf die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand umgelegt.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3Im Bereich der Unfallversicherung der öffentlichen Hand bleiben bei der Ermittlung der Umlage die Ausgaben für Sachleistungen, die für den versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, außer Betracht.
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln.
2Die Vereinbarungen können auch Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung vorsehen.
3Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
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(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.