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Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit – SozSichAbkGBRDVbgG

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1Die nach Artikel 33 Nr. 6 der Vereinbarung von den deutschen Trägern der Unfallversicherung aufzubringenden Beträge werden auf alle Träger der deutschen Unfallversicherung umgelegt.
2Die Erstattung und die Umlage werden von der deutschen Verbindungsstelle für die Unfallversicherung durchgeführt.

Geändert durch Art. 49 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25