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Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit – SozSichAbkGBRDVbgG

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1Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960, der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 und des Artikels 2 dieses Gesetzes für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
2Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle der Krankenversicherung im Einvernehmen mit den anderen Spitzenverbänden der Krankenversicherung.
3Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der Durchschnittsmitgliederzahl des Vorjahres einschließlich der Rentner aufgebracht.

Geändert durch Art. 49 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25