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Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975 – SozSichAbk2ErgAbkESPG

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(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen

1.
nach Artikel 45 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1973,
2.
nach Artikel 10 Abs. 2 oder Artikel 11 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung
in Kraft zu setzen.

(2) Soweit die Zuständigkeit landesunmittelbarer Träger berührt ist, erfolgt die Bestimmung

1.
des zuständigen Trägers gemäß Artikel 1 Nr. 7 und des Trägers des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 1 Nr. 8 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 und
2.
anderer Verbindungsstellen sowie anderer zuständiger Träger gemäß Artikel 4 der Zusatzvereinbarung
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25