print

Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975 – SozSichAbk2ErgAbkESPG

arrow_left arrow_right

(1) (weggefallen)

(2) 1Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens vom 4. Dezember 1973 für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese auf ihren Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
2Über diesen Ausgleich entscheidet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe f der Zusatzvereinbarung genannte Verbindungsstelle; vor der Entscheidung sind die anderen Verbände der Unfallversicherung zu hören.
3Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Unfallversicherung aufgebracht.

Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25