Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4130;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.12.2024 I Nr. 449