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Solidaritätszuschlaggesetz 1995 – SolzG 1995

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1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
2Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze.
3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.
4Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 6 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4130;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25