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Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten – SMVergV

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(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:
2

1.
Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
2.
Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25