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Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten – SMVergV

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(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde Mehrarbeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.

(2) 1Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das
4,348-Fache
ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
2Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 3 vergütet.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25