print

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten – SMVergV

arrow_left arrow_right

(1) 1Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde.
2Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.

(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25