Auf Grund des § 91 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) 1Zur Bestimmung des Vergleichseinkommens und zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das Grundgehalt der Stufe 8 derjenigen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, der die Geschädigten unter Beachtung der §§ 3 bis 6 ohne die Schädigung zugeordnet würden.
2Dieses Grundgehalt wird um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes erhöht.
(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anwendbar, ob Geschädigte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind.
(1) Die Zuordnung erfolgt bei Geschädigten
(2) Ein in Absatz 1 genannter Abschluss ist bei einer Zuordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn er
(3) Als Hochschulausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gilt dabei nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.
(4) Dem Abschluss einer Berufsausbildung stehen eine zehnjährige Beschäftigung oder eine fünfjährige selbständige Tätigkeit in der Erwerbstätigkeit gleich, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt.
(5) Ein durch die Schädigung nachweislich verhinderter Aufstieg in der Erwerbstätigkeit ist entsprechend zu berücksichtigen.
(6) 1Werden oder wurden Geschädigte infolge einer vor Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang eingeschränkt, so hat die Zuordnung unter Berücksichtigung der Veranlagungen und Fähigkeiten der geschädigten Person zu Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend zu erfolgen.
2Der Berufsschadensausgleich ist frühestens zum Zeitpunkt des zu erwartenden Abschlusses zu prüfen und zu erbringen.
3In der Regel kann der Abschluss erwartet werden in den Fällen
(1) Hatten Geschädigte vor der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigungsfolgen in ihrer Erwerbstätigkeit nachweislich eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, so sind sie einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, die dieser Stellung angemessen ist.
(2) 1Bei einer Beschäftigung gilt als angemessene Besoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 die Besoldungsgruppe gemäß § 2 Absatz 1, die dem um zehn Prozent reduzierten Entgelt am nächsten kommt, das vor der Schädigung oder den Auswirkungen der Schädigungsfolgen von den Geschädigten erzielt wurde.
2In den Fällen, in denen Geschädigte aufgrund ihrer Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigung einer Besoldungsgruppe zugeordnet sind, erfolgt keine Reduzierung nach Satz 1.
(3) Bei der Zuordnung nach Absatz 2 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 11 oder A 14 sind die nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Vergleichseinkommen zugrunde zu legen.
(4) Bei selbständiger Tätigkeit gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 5 errechnete wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit durch § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird.
(5) 1Die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 4 errechnet sich aus 80 Prozent der durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei Jahre vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen.
2Die Einkünfte werden nur in der Höhe berücksichtigt, in der sie auf die eigene Arbeitsleistung zurückzuführen sind.
3Die wirtschaftliche Bedeutung ist in der Regel ausreichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag das Grundgehalt der Stufe 8 der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht erreicht.
(1) Hätten Geschädigte ohne die Schädigung
(2) Erfordern die Erwerbstätigkeiten, die der oder die Geschädigte allein oder zusammen mit dem Führen eines gemeinsamen Haushalts ohne die Schädigung ausgeübt hätte, nicht die volle Arbeitszeit, ist ein dem Einsatz an Arbeitszeit für die Erwerbstätigkeit entsprechender Teil des Vergleichseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.
(3) 1Würden Geschädigte ohne Schädigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen und einen gemeinsamen Haushalt führen, so ist sowohl der Berufsschadensausgleich aus der Erwerbstätigkeit als auch der Berufsschadensausgleich nach § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch aus den Mehraufwendungen für das Führen eines gemeinsamen Haushalts festzustellen.
2Der zustehende Berufsschadensausgleich ist die Summe beider Beträge, höchstens jedoch der Berufsschadensausgleich, der sich ergibt, wenn das volle Vergleichseinkommen nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind unabhängig davon anwendbar, ob Geschädigte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind.
(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt es bei der bisherigen Zuordnung.
(2) 1Bei einem berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden erfolgt die Zuordnung nach den §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, der Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden.
2Ein berücksichtigungsfähiger Schaden nach einem Nachschaden gemäß Satz 1 liegt vor, wenn nach einem Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine weitere gesundheitliche Schädigung im Sinne § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Verschlimmerung einer bereits festgestellten Schädigung im Sinne von § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eintritt.
(1) 1Das derzeitige Einkommen im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch setzt sich zusammen aus den Entgelten und Einkünften nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Geld oder Geldeswert, deren Bezug aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit resultiert oder in unmittelbarem Zusammenhang steht.
2Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 8 bis 11 sind zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören insbesondere auch
(3) Zum Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit gehören insbesondere
(1) Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit, das infolge eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert ist, ist mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe.
(2) 1Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 3 in Form einer Kapitalentschädigung gewährt, so ist ein monatlicher Betrag zu berücksichtigen.
2Die Berücksichtigung endet, wenn die Summe der monatlich berücksichtigten Beträge den Gesamtbetrag der ausgezahlten Kapitalentschädigung erreicht hat.
(3) 1Nehmen Geschädigte die Möglichkeit nicht wahr, Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit zu erzielen, ohne dass dies durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt ist, so ist der Betrag als derzeitiges Einkommen gemäß § 89 Absatz 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzusetzen, der sich bei der Wahrnehmung dieser Möglichkeit ergeben würde.
2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn Geschädigte über ihr Einkommen verfügen und dadurch die Höhe des Berufsschadensausgleichs beeinflusst wird.
3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Geschädigte, infolge der Wahrnehmung einer gesetzlichen oder vertraglichen Möglichkeit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand, auf Entgelte verzichten und glaubhaft machen, dass sie ohne die Schädigung noch in bisherigem Umfang erwerbstätig wären.
(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das vor dem Nachschaden erzielte Einkommen bei der Berechnung des derzeitigen Einkommens im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt.
(2) Wird infolge eines Nachschadens im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch statt einer bisher schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, so ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt würde, jeweils angepasst um den Prozentsatz nach § 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Mindert sich infolge eines berücksichtigungsfähigen Schadens nach einem Nachschaden nach § 6 Absatz 2 das Einkommen, ist das gemäß Absatz 1 berücksichtigte Einkommen um die nachgewiesene Einkommensminderung zu reduzieren.
(1) Haben Geschädigte während mindestens eines Viertels der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet und werden nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Gewinne aus früherer selbständiger Tätigkeit nicht angemessen im derzeitigen Bruttoeinkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, so ist der nach Absatz 3 ermittelte Vergleichswert (fiktives Altersersatzeinkommen) in § 89 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(2) Die Gewinne aus früherer selbständiger Tätigkeit sind angemessen nach Absatz 1 berücksichtigt, wenn das derzeitige Bruttoeinkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch 71 Prozent des nach Absatz 3 ermittelten Vergleichswertes erreicht.
(3) 1Der Vergleichswert wird nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgehend von dem Grundgehalt berechnet, das in analoger Anwendung von § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 ermittelt wird.
2Erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 11 oder A 14, so sind die nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Vergleichseinkommen zugrunde zu legen.
3Konnte der Erwerbstätigkeit aufgrund der Schädigung nur eingeschränkt nachgegangen werden, ist der Anteil der durchschnittlichen schädigungsbedingten Minderleistung an der gesamten Erwerbstätigkeit festzustellen und von dem nach Satz 1 und 2 zugrunde gelegten Betrag abzuziehen.
4Der Vergleichswert errechnet sich durch die Multiplikation von 1,79 Prozent des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Betrages mit den Jahren der Erwerbstätigkeit.
5Der sich so ergebende Vergleichswert ist entsprechend § 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen.
1Zum Einkommen im Sinne des § 7 gehören nicht:
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.