2BGBl. I 2004, 184 - 198)
| I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | |||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
| 1 | 2 | 3 | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
| 1 | Berufsausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung, erklären | ||||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
| b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
| c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläutern | ||||||
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | ||||
| b) | berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | ||||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten | ||||||
| d) | wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | ||||||
| e) | Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern | ||||||
| f) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten | ||||||
| g) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | ||||||
| h) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||
| 5 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen und anwenden | ||||
| b) | Skizzen anfertigen | ||||||
| c) | Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen | ||||||
| d) | Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern aufzeigen | ||||||
| e) | Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren | ||||||
| 6 | Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | manuelle Werkstoffbearbeitung | 12 | |||
| aa) | Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen | ||||||
| bb) | Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen | ||||||
| cc) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen | ||||||
| dd) | Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen | ||||||
| ee) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben | ||||||
| ff) | Längen mit Maßstab und Messschieber messen | ||||||
| gg) | Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen | ||||||
| hh) | Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen | ||||||
| ii) | Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen | ||||||
| kk) | Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen | ||||||
| ll) | Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen | ||||||
| mm) | Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +— 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z25 eben und winklig feilen sowie entgraten | ||||||
| nn) | Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten | ||||||
| oo) | Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden | ||||||
| pp) | Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden | ||||||
| qq) | Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen | ||||||
| rr) | Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen | ||||||
| ss) | Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richten | ||||||
| b) | maschinelle Werkstoffbearbeitung | 4 | |||||
| aa) | Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen | ||||||
| bb) | Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen | ||||||
| cc) | Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen | ||||||
| dd) | Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | ||||||
| ee) | Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen | ||||||
| ff) | Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen | ||||||
| c) | Trennen von Werkstoffen | ||||||
| aa) | Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen | ||||||
| bb) | Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen | ||||||
| cc) | Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennen | ||||||
| d) | Herstellen von mechanischen Verbindungen | 10 | |||||
| aa) | Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern | ||||||
| bb) | Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen | ||||||
| cc) | Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen | ||||||
| dd) | Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden | ||||||
| ee) | lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen | ||||||
| ff) | Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen | ||||||
| 7 | Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen | 4 | |||
| b) | Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen | ||||||
| c) | Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln | ||||||
| d) | Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren | ||||||
| 8 | Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) | betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern | 8 | |||
| b) | Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläutern | ||||||
| c) | Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern | ||||||
| d) | bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeiten | ||||||
| e) | betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen | ||||||
| 9 | Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 | a) | Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen | 14 | |||
| b) | in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten | ||||||
| c) | Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen | ||||||
| d) | Verwendung der Endprodukte erläutern | ||||||
| 10 | Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Pneumatik und Hydraulik | 8 | |||
| aa) | Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren | ||||||
| bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden | ||||||
| cc) | Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen | ||||||
| dd) | Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen | ||||||
| b) | Elektropneumatik und Elektrohydraulik | ||||||
| aa) | Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren | ||||||
| bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden | ||||||
| cc) | elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren | ||||||
| dd) | Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen | ||||||
| 11 | Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Elektrotechnik | 10 | |||
| aa) | einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren | ||||||
| bb) | elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung mit einfachen Messgeräten messen; Messergebnisse bewerten | ||||||
| cc) | Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten | ||||||
| dd) | Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen | ||||||
| b) | Steuerungstechnik | ||||||
| aa) | Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen | ||||||
| bb) | Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen | ||||||
| c) | Mess- und Regelungstechnik | ||||||
| aa) | Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen | ||||||
| bb) | Reglerarten unterscheiden | ||||||
| cc) | prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern | ||||||
| dd) | Messwertaufnehmer den Hauptanwendungsgebieten zuordnen | ||||||
| ee) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden | ||||||
| ff) | Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen | ||||||
| 12 | Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen | 4 | |||
| b) | Förderung und Transport | ||||||
| aa) | Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden | ||||||
| bb) | Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen | ||||||
| cc) | Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern | ||||||
| 13 | Verfahrensabläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) | bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten | 8 | |||
| b) | bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbesondere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten | ||||||
| 14 | Produktions- und Prozesssteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Produktionssteuerung | 7 | |||
| aa) | Materialfluss bei der Erzeugung von Steine- und Erdenprodukten erläutern | ||||||
| bb) | Zusammenhänge im Produktionsablauf darstellen | ||||||
| cc) | Methoden der Datenerfassung und -Verarbeitung für die Produktionssteuerung erläutern | ||||||
| dd) | Mess-, Überwachungs- und Kommunikationseinrichtungen bedienen | ||||||
| ee) | Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen | ||||||
| ff) | Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung weiterleiten | ||||||
| gg) | Produktionsprotokolle handhaben | ||||||
| b) | Prozesssteuerung | 7 | |||||
| aa) | Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Aufbereitungs- und Produktionsprozessen von Steinen und Erden erläutern | ||||||
| bb) | Darstellungen zur Prozesssteuerung lesen | ||||||
| cc) | Prozessabläufe überwachen und steuern | ||||||
| dd) | Prozessdaten zur Kontrolle und Steuerung von Prozessabläufen beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten korrigierende Maßnahmen ergreifen | ||||||
| ee) | Betriebsdaten verarbeiten | ||||||
| 15 | Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten | 4 | |||
| b) | Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechseln | ||||||
| c) | Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilen | ||||||
| d) | Instandsetzungsmaßnahmen durchführen | ||||||
| 16 | Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen | 4 | |||
| b) | Entsorgung | ||||||
| aa) | Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen | ||||||
| bb) | betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassen | ||||||
| II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 | |||||||
| A. Fachrichtung Baustoffe | |||||||
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | |||
| b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
| c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden | ||||||
| d) | Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
| 2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel durch Instandsetzen beheben | ||||||
| 3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | |||
| aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
| bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | ||||||
| cc) | Funktion von automatischer Probenahmeeinrichtung überwachen | ||||||
| dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten | ||||||
| b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | |||||
| aa) | Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
| bb) | physikalische Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
| - Feuchte | |||||||
| -Kornverteilung | |||||||
| - spezifischer Oberfläche | |||||||
| - Dichte | |||||||
| - Schüttgewicht | |||||||
| cc) | chemisch-mineralogische Analysen zur Bestimmung der Elementzusammensetzung durchführen | ||||||
| dd) | anwendungstechnische Untersuchungen der Baustoffe hinsichtlich | ||||||
| - Verarbeitbarkeit | |||||||
| - Festigkeit | |||||||
| - Dauerhaftigkeit | |||||||
| - Maßtoleranzen durchführen | |||||||
| ee) | Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften handhaben | ||||||
| c) | Prozesssteuerung | ||||||
| aa) | Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen und bewerten | ||||||
| bb) | Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergebnisse veranlassen | ||||||
| 4 | Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern | 8 | |||
| b) | chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläutern | ||||||
| c) | Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachen | ||||||
| d) | Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | ||||||
| e) | Betriebsstörungen in Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in ungestörten Betriebszustand einleiten | 10 | |||||
| f) | Möglichkeiten des Abschaltens von Anlagen zum Anlagenschutz nennen | ||||||
| 5 | Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischprodukte bedienen | 8 | |||
| b) | Lagerarten der Fertigprodukte nennen | ||||||
| c) | Versandarten für Fertigprodukte nennen | ||||||
| d) | Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen | ||||||
| e) | Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienen | ||||||
| f) | Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips in der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern | ||||||
| B. Fachrichtung Transportbeton | |||||||
| 1 | Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzstoffe, Zusatzmittel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen | 12 | |||
| b) | Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge, Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung disponieren | ||||||
| c) | Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Betonpumpen und Güteüberwachung disponieren | ||||||
| d) | Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werkfrischmörtel erläutern | ||||||
| e) | Materialbewegungen erfassen | ||||||
| f) | Versandpapiere und Lieferscheine erstellen | ||||||
| 2 | Herstellen von Transportbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 12 | |||
| b) | Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellen | ||||||
| c) | Maschinen und Anlagen reinigen und warten | ||||||
| d) | Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführen | ||||||
| e) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben | ||||||
| 3 | Herstellen von Werkfrischmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 10 | |||
| b) | Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellen | ||||||
| c) | Maschinen und Anlagen reinigen und warten | ||||||
| d) | Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführen | ||||||
| e) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben | ||||||
| 4 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichtigung der DIN-Normen "Beton und Stahlbeton", "Prüfverfahren für Beton" und "Güteüberwachung" erläutern | 12 | |||
| b) | Sieblinien unter Berücksichtigung der Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endproduktes erstellen | ||||||
| c) | Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nachbehandlung des Endproduktes | ||||||
| d) | Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie die Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen | ||||||
| e) | Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen und nachjustieren | ||||||
| f) | Ursachen von technischen Störungen in Mischanlagen und Fördergeräten systematisch ermitteln und Störungen beseitigen | ||||||
| 5 | Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) | a) | Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit prüfen und in Betrieb nehmen | 6 | |||
| b) | Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und warten | ||||||
| c) | Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln, beheben oder beheben lassen | ||||||
| d) | zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung durch Sichtkontrolle überprüfen | ||||||
| C. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement | |||||||
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | |||
| b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
| c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden | ||||||
| d) | Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
| 2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben | ||||||
| 3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | |||
| aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
| bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | ||||||
| cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung überwachen | ||||||
| b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | |||||
| aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
| bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
| - Feuchte | |||||||
| - Reinheitsgrad | |||||||
| - Weißgehalt | |||||||
| - Abbindezeit | |||||||
| - Festigkeit | |||||||
| - Maßtoleranz | |||||||
| - Dichte | |||||||
| - Kornverteilung (Siebanalyse) | |||||||
| 4 | Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) | a) | verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen, ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern | 8 | |||
| b) | chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläutern | ||||||
| c) | Prozesstechnik erläutern | ||||||
| d) | Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teilanlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozess erläutern | ||||||
| e) | Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachen | ||||||
| f) | fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse erläutern | ||||||
| g) | Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | ||||||
| h) | Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Überführung in einen ungestörten Betriebszustand einleiten | 10 | |||||
| i) | Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen | ||||||
| 5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) | a) | Lagerarten der Fertigprodukte nennen | 8 | |||
| b) | Versandarten für Fertigprodukte nennen | ||||||
| c) | Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten bedienen | ||||||
| d) | Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen | ||||||
| e) | Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienen | ||||||
| f) | Logistik des Versandes erklären | ||||||
| g) | Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führen | ||||||
| D. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton | |||||||
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 5 | |||
| b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
| c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden | ||||||
| d) | Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
| 2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben | ||||||
| 3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) | a) | Probenahme | 4 | |||
| aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen | ||||||
| bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen | ||||||
| cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen | ||||||
| b) | Aufbereitungsanalytik | 12 | |||||
| aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
| bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
| - Feuchte | |||||||
| - Sandreinheit | |||||||
| - Abbindezeit | |||||||
| - Festigkeit | |||||||
| - Maßtoleranz | |||||||
| - Dichte | |||||||
| - Litergewicht | |||||||
| - Kornverteilung (Siebanalyse) | |||||||
| 4 | Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) | a) | verfahrenstechnische Teilschritte nennen und ihre Auswirkungen erläutern | 10 | |||
| b) | chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläutern | ||||||
| c) | Aufbereitung und Formgebung | ||||||
| aa) | Rohstoffe kontrollieren | ||||||
| bb) | Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten | ||||||
| cc) | Mischvorgänge überwachen und steuern | ||||||
| dd) | Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pressen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und warten | ||||||
| d) | Autoklavieren | ||||||
| aa) | Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern | ||||||
| bb) | Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten | ||||||
| e) | Bewehrungsfertigung | 5 | |||||
| aa) | Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen | ||||||
| bb) | Korrosionsschutz aufbringen | ||||||
| f) | Nachbehandlung | ||||||
| aa) | Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen nachbearbeiten | ||||||
| bb) | Bauelemente beschriften und imprägnieren | ||||||
| cc) | Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden | ||||||
| g) | Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren | ||||||
| h) | Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in einen ungestörten Betriebszustand einleiten | ||||||
| i) | Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen | ||||||
| 5 | Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) | a) | Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen | 8 | |||
| b) | Lagerarten der Fertigprodukte nennen | ||||||
| c) | Logistik des Versandes erklären | ||||||
| d) | Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führen | ||||||
| e) | Artikel nach Verladeprogramm verladen | ||||||
| f) | Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbeton im Bauwesen unter Berücksichtigung der Montageverfahren erläutern | ||||||
| E. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse | |||||||
| 1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | 2 | |||
| b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
| c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden | ||||||
| d) | Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben | ||||||
| 2 | Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b) | a) | Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben | 6 | |||
| b) | Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen | ||||||
| c) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen | ||||||
| d) | Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden, Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten | ||||||
| 3 | Probenahme und Probeanalyse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c) | a) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes bestimmen | 10 | |||
| b) | Proben unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen nehmen | ||||||
| c) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen und instand halten | ||||||
| d) | Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereiten | ||||||
| e) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: | ||||||
| - Feuchte | |||||||
| - Kornverteilung | |||||||
| - spezifischer Oberfläche | |||||||
| - Dichte | |||||||
| - Schüttgewicht | |||||||
| - Festigkeit | |||||||
| - Abbindezeit | |||||||
| f) | automatische Analysegeräte überwachen und instand halten | ||||||
| 4 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) | a) | Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | 8 | |||
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen | ||||||
| c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben oder beheben lassen | ||||||
| 5 | Herstellen unterschiedlicher Betonsorten (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) | a) | Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 6 | |||
| b) | Mischanlage mit Bindemittel, Zugschlagstoffen, Zusatzmittel und Wasser beschicken | ||||||
| c) | Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischen | ||||||
| d) | Mischanlage reinigen und instand halten | ||||||
| 6 | Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f) | a) | Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen be- und verarbeiten | 16 | |||
| b) | Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit überprüfen | ||||||
| c) | Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unterlagen in die Formen einbringen | ||||||
| d) | Produktqualität nach Augenschein beurteilen | ||||||
| e) | vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch, insbesondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit, prüfen | ||||||
| f) | Maschinen und Anlagen reinigen und instand halten | ||||||
| 7 | Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe g) | a) | Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen | 4 | |||
| b) | vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungsbereichen zuordnen | ||||||
| c) | Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und versandfertig machen | ||||||
| d) | Produkte produktspezifisch transportieren, lagern und verladen | ||||||
| F. Fachrichtung Asphalttechnik | |||||||
| 1 | Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a) | a) | Verwendungsbereiche von Asphalt im Straßen- und Hochbau unterscheiden | 10 | |||
| b) | Bindemittel, Additive und Mineralstoffe mengen- und zeitabhängig abrufen | ||||||
| c) | Aufträge unter Beachtung von Lieferterminen, Liefermengen, Lieferfolge, Transportmitteln, Fahrwegen und Witterung disponieren | ||||||
| d) | Materialbewegungen erfassen | ||||||
| e) | Versandpapiere und Lieferscheine erstellen | ||||||
| 2 | Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b) | a) | Maschinen und Anlagen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit überprüfen | 21 | |||
| b) | Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln, beheben und beheben lassen | ||||||
| c) | Walzasphalt und Gussasphalt, insbesondere unter Verwendung von Ausbauasphalt, nach vorgegebenen Sollzusammensetzungen herstellen | ||||||
| d) | Schaufellader bedienen | ||||||
| e) | Maschinen und Anlagen reinigen und warten | ||||||
| f) | Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführen | ||||||
| g) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben | ||||||
| 3 | Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c) | a) | Verfahren zum Einbau von Walzasphalt und von Gussasphalt unterscheiden | 6 | |||
| b) | Walz- und Gussasphalt einbauen | ||||||
| c) | eingebauten Walz- und Gussasphalt beurteilen | ||||||
| 4 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d) | a) | Anforderungen an zu verwendende Stoffe und Produkte unterscheiden | 15 | |||
| b) | Eigenschaften von Mineralstoffen, Bitumen, Zusatzstoffen, Straßenausbaustoffen und Asphalt, insbesondere nach Vorschriften, bewerten | ||||||
| c) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes auswählen | ||||||
| d) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften entnehmen | ||||||
| e) | Eigenüberwachungsprüfungen durchführen und beurteilen | ||||||
| f) | Anlageneinstellung vor der Herstellung von Produkten kontrollieren | ||||||
| g) | Prozessdaten bei der Herstellung von Produkten kontrollieren | ||||||
| h) | Korrekturen an Anlagen vornehmen | ||||||
| i) | Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen, Kalibrierung durchführen | ||||||