print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie – SEIVerfMAusbV 2004

arrow_left arrow_right

(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3

1.
als Prüfungsstück:
Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Herstellen einer mechanischen Verbindung,
b)
Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.

(4) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
2

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
2.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
3.
berufsbezogene Berechnungen,
4.
Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,
5.
Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
6.
Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
7.
Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25