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Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens – SeeRÜbkAG

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1Die Erfüllung einer in Artikel 73 Abs. 4, Artikel 217 Abs. 7, Artikel 228 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 231 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genannten Mitteilungs- und Übersendungspflicht obliegt, wenn es sich um ein strafrechtliches Verfahren handelt, der mit diesem Verfahren befaßten Justizbehörde.
2Die Übermittlung erfolgt auf diplomatischem Weg.

geändert Art. 550 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25