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Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts – SeeGVG

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1Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr.
2Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß.
3Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 30.1.2002 I 564
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25