print

Seegerichtsvollstreckungsgesetz – SeeGVG

arrow_left

Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 30.1.2002 I 564
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26