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Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts – SeeGVG

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Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 30.1.2002 I 564
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25