Verordnung über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs – SeegerVorRV

Zum vollständigen Text der Vorschrift

Inhalt (nicht-amtl. Übersicht)

Die Verordnung tritt gem. Art. 2 Abs. 2 dieser V an dem Tage außer Kraft, an dem ein Abkommen zwischen dem Internationalen Seegerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über Vorrechte und Immunitäten in Kraft tritt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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