See-Arbeitszeitnachweisverordnung – See-ArbZNV

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2798 - 2799)



Name des Schiffes: _____________________ IMO-Nummer (falls vorhanden) __________ Flagge des Schiffes: _____________________
Besatzungsmitglied (vollständiger Name): __________________________________________ Dienstliche Stellung/Rang: _________________
Monat und Jahr: ________________________   Wachdienst2 ja nein

Übersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten3

Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie.

   Bitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus  

Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten:   §§ 42 bis 55 Seearbeitsgesetz___________________________________

Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: ___________________ 

Ich bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Besatzungsmitglieds korrekt wiedergibt.

Name des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht beauftragten Person: _________________________________ 

Unterschrift des Kapitäns oder der hierzu beauftragten Person: _________________ Unterschrift des Besatzungsmitglieds: ________________ 

Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie dieses Nachweises auszuhändigen.

  Dieses Formular ist gemäß den von der
Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft
aufgestellten Verfahren zu prüfen.
_______________
1 Die in dieser Mustertabelle enthaltenen Angaben sind in den Arbeitssprachen des Schiffes sowie in Englisch zu machen.
2 Mit bestätigen.
3 Nichtzutreffendes streichen.

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1 Auszufüllen und zu verwenden gemäß den von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vorgegebenen Verfahren.
2 Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen an die Arbeits- und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder sicherzustellen, können sich zusätzliche Berechnungen und Überprüfungen als erforderlich erweisen.
Geändert durch Art. 11 Abs. 46 G v. 18.7.2017 I 2745
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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