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Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt – See-ArbZNV

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/13/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30) geändert worden ist.


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 63/99 (CELEX Nr: 31999L0063) +++)

Auf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord und die Arbeitszeitnachweise der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, sind nach Maßgabe dieser Verordnung zu führen.

(1) 1Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 zu führen.
2Die Übersicht ist vom Kapitän zu unterschreiben, bevor sie nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes an dem leicht zugänglichen Ort ausgehängt wird.

(2) 1Die Übersicht muss enthalten:
2

1.
den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied,
2.
a)
die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes,
b)
die auf Grund des Seearbeitsgesetzes zulässigen von § 48 Absatz 1 abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
3.
die Aufgaben im Wachdienst und jede zu erwartende zusätzliche Arbeit und
4.
für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit.
Beruht im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b die Abweichung auf einer Verordnung oder einer Vereinbarung, ist in der Übersicht über die Arbeitsorganisation die maßgebliche Regelung der Verordnung oder die maßgebliche Vereinbarung zu bezeichnen.

(3) Auf Fischereifahrzeugen ist die Übersicht derart zu führen, dass der Kapitän die Wachdienste der Besatzungsmitglieder auf See und im Hafen insoweit einzutragen hat, als diese nach einem wiederkehrenden regelmäßigen Rhythmus eingeteilt sind.

(1) 1Die Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes sind nach dem Muster der Anlage 2 jeweils für einen Monat zu führen.
2Die Arbeitszeitnachweise können in elektronischer Form geführt werden, wenn dabei die Anforderungen nach Satz 1 und nach Absatz 2 bis 4 eingehalten werden.

(2) 1Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten und gewährte Ruhepausen nach § 45 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes eindeutig erkennbar sein.
2Abweichungen von den normalerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach § 47, § 48 Absatz 2 und § 49 des Seearbeitsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu begründen.
3Die Ruhepausen sind in der Spalte Bemerkungen anzugeben.

(3) 1Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder einem von ihm beauftragten Schiffsoffizier oder anderen Vorgesetzten und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben.
2Werden die Arbeitszeitnachweise in elektronischer Form geführt, haben die in Satz 1 genannten Personen dem Arbeitszeitnachweis den jeweiligen Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie seines nach Absatz 3 unterzeichneten Arbeitszeitnachweises unverzüglich auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.

(1) 1Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat der Reeder sicherzustellen, dass

1.
im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und
2.
die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 3 Absatz 3
mindestens drei Jahre an Bord des Schiffes aufbewahrt werden.
2Wird das Schiff vor Ablauf einer Aufbewahrungsfrist außer Dienst gestellt oder wechselt es vorher die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise bei der Reederei für die verbliebene Verwahrungszeit aufzubewahren.
3Die Aufbewahrung in digitalisierter oder elektronischer Form ist möglich.

(2) Bei Schiffen in der nationalen Fahrt können die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise abweichend von Absatz 1 Satz 1 am Sitz der Reederei so aufbewahrt werden, dass die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht nehmen kann.

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die See-Arbeitszeitnachweisverordnung vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2571) außer Kraft.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2013, 2797)


Name des Schiffes: Flagge: IMO-Nr. (falls vorhanden) Letzte Aktualisierung der Übersicht: ( ) von ( ) Seiten

Die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung:
3Seearbeitsgesetz, das dem Seearbeitsübereinkommen 2006 der IAO und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in seiner geänderten Fassung (STCW-Übereinkommen) entspricht.

3
4Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit:

4
5Sonstige Bestimmungen:

Dienstliche Stellung/Rang Tägliche Regelarbeitszeit auf See Tägliche Regelarbeitszeit im Hafen Bemerkungen Tägliche Gesamtarbeitszeit/
Gesamtruhezeit
(Std.)
Wachdienst
(von … bis …)
Sonstige Pflichten
(von … bis …)
Wachdienst
(von … bis …)
Sonstige Pflichten
(von … bis …)3
Auf See Im Hafen

5
6Unterschrift des Kapitäns:
7_______________________

_______________

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2013, 2798 - 2799)



Name des Schiffes: _____________________ IMO-Nummer (falls vorhanden) __________ Flagge des Schiffes: _____________________
Besatzungsmitglied (vollständiger Name): __________________________________________ Dienstliche Stellung/Rang: _________________
Monat und Jahr: ________________________ Wachdienst ja nein

Übersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten

Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie.


Bitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus

2
3Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten:
4  
§§ 42 bis 55 Seearbeitsgesetz
___________________________________

Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten:
5___________________ 

Ich bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw.
6Ruhezeiten des betroffenen Besatzungsmitglieds korrekt wiedergibt.

6
7Name des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht beauftragten Person:
8_________________________________ 

Unterschrift des Kapitäns oder der hierzu beauftragten Person:
9_________________ Unterschrift des Besatzungsmitglieds:
10________________ 

Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie dieses Nachweises auszuhändigen.

Dieses Formular ist gemäß den von der
Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft
aufgestellten Verfahren zu prüfen.
10
11_______________


Geändert durch Art. 11 Abs. 46 G v. 18.7.2017 I 2745
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25