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Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine – SchwSalmoV

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Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.

Zuletzt geändert durch Art. 137 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25