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Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine – SchwSalmoV

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Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 137 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25