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Schuldverschreibungsverordnung – SchuV

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Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben der Berechtigten dürfen nur zu Zwecken der Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen verarbeitet und genutzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 15 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26