Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben der Berechtigten dürfen nur zu Zwecken der Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen verarbeitet und genutzt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 15 G v. 12.7.2006 I 1466