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Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds – SchuV

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(1) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle führt Einzelschuldbuchkonten für natürliche Personen (ein oder höchstens zwei Kontoinhaber), für juristische Personen und für Handelsgesellschaften.

(2) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle benachrichtigt den Berechtigten (Kontoinhaber) und das Bundesamt über die Kontoeröffnung unter Angabe der Kontonummer.

(3) 1Die Eintragung und Verwaltung der Einzelschuldbuchforderung sowie die Überweisung von Zins und Tilgung sind gebührenfrei.
2Der Berechtigte erhält jährlich einen Kontoauszug.

(4) 1Die Einzelschuldbuchforderungen können verkauft werden, sobald die Schuldverschreibungen in den Handel an den deutschen Wertpapierbörsen eingeführt worden sind.
2Der Inhaber richtet seinen Verkaufsauftrag an die das Bundesschuldbuch führende Stelle.
3Diese läßt den Verkaufsauftrag durch die Deutsche Bundesbank nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Gebührentabelle ausführen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 15 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25