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SchuTSEV
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Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden – SchuTSEV
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§ 6 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 50 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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