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Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden – SchuTSEV

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1Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen.
2§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 50 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25