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Schiffsunfalldatenbankgesetz – SchUnfDatG

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch Rechtsverordnung zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 2.6.2021 I 1278
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25