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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk – SchuhmMstrV

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Schuhmacher-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) 1Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
2

1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
die Durchführung einer Situationsaufgabe.

Geändert durch Art. 2 Abs. 80 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-74 v. 8.12.1982 I 1677 (SchuhmMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25