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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk – SchuhmMstrV

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(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Schuhmacher-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(2) Als Situationsaufgabe sind unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener und fertigungstechnischer Anforderungen jeweils an einem Paar Damen- und an einem Paar Herrenschuhe Mängel zu analysieren und zu beseitigen sowie Stellungskorrekturen vorzunehmen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 80 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-74 v. 8.12.1982 I 1677 (SchuhmMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25