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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk – SchuhmMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Paar Maßschuhe unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten der Füße und Beine zu planen und passgenau zu fertigen.
2Die Planung umfasst das Maßnehmen, eine Konstruktionszeichnung, die Erstellung einer Materialliste sowie eine Kalkulation.
3Die Fertigung umfasst die Übertragung der Maße auf die Leisten, die Herstellung der Schäfte und des Bodens sowie deren Befestigung.
4Der Fertigungsprozess ist zu dokumentieren.

(4) Die Bewertung der Planungsunterlagen wird mit 30 Prozent gewichtet, die Bewertung der durchgeführten Arbeiten und die Fertigungskontrolle mit 60 Prozent und die Bewertung der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.

Geändert durch Art. 2 Abs. 80 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-74 v. 8.12.1982 I 1677 (SchuhmMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25