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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung – SchuhfIndMeistPrV 2013

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1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen.
3§ 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 65 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25