(1) 1Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Schuhtechnik“, „Organisation“ sowie „Führung und Kommunikation“.
2Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben.
3Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt.
4Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.
5Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.
(2) 1Die Handlungsbereiche nach Absatz 1 enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2
(3) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Schuhtechnik“ soll einer der beiden Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden.
2Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ und „Führung und Kommunikation“ integrativ mitberücksichtigen.
3Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen.
4Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Schuhtechnik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den Nummern 1 und 2 umfassen:
5
(4) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation“ sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden.
2Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Schuhtechnik“ und „Führung und Kommunikation“ integrativ mitberücksichtigen.
3Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichen Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen.
4Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den Schwerpunkten nach den Nummern 1 bis 3 umfassen:
5
(5) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Kommunikation“ sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden.
2Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Schuhtechnik“ und „Organisation“ integrativ mitberücksichtigen.
3Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichen Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen.
4Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Kommunikation“ mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
5
(6) 1Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
2Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können.
3Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe.
4Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden.
5Das situationsbezogene Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
(7) 1Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)